Kilojoule

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Seit 1978 ist bei Angaben hinsichtlich der physiologischen Brennwerte von Nahrungsmitteln nur noch die gesetzliche Einheit Joule (sprich: Dschuhl) zulässig.


Angaben in der Einheit Kalorie sind jedoch als zusätzliche Angabe zulässig.


1 Kilokalorie (kcal) entspricht 4,1868 Kilojoule (kJ) - 1 Kilojoule (kJ) entspricht 0,2388 Kilokalorie (kcal)


Definiert wird Kilojoule mit der erforderlichen Energiemenge, die benötigt wird um 1 kg in einer Sekunde einen Meter hoch zu heben.

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